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   VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035   

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https://dejure.org/2018,35208
VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035 (https://dejure.org/2018,35208)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2018 - 21 B 17.31035 (https://dejure.org/2018,35208)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 (https://dejure.org/2018,35208)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 130a § 113 Abs. 5 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 8; AsylG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2, § 77 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4
    Kein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. ...

  • rewis.io

    Kein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht (Kosovo); erfolgreiche Berufung der Beklagten; kein nationales Abschiebungsverbot (Schutz von Ehe und Familie); Asylrecht; Kosovo; erfolgreiche Berufung; Abschiebungsverbot

  • rechtsportal.de

    Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 12.10.2016 - M 10 S 16.31553

    Abschiebungsschutz aufgrund von Erkrankung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
    Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (M 10 S 16.31553) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 9. März 2016 erhobenen Klagen an.

    Die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) endet, nachdem das Verwaltungsgericht den Eilanträgen stattgegeben hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - M 10 S 16.31553), 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
    Zu einem solchen ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernis zählt auch ein etwaiges Verbot durch Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
    Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen der Kläger im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
    Konsequenterweise kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
    Bei diesen nationalen Abschiebungsverboten handelt es sich - bezogen auf den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris).
  • VG Oldenburg, 09.05.2019 - 1 A 496/18
    Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 -, juris Rn. 17 m.w.N).

    Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 -, juris Rn. 17 m.w.N ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19

    Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer

    In der Regel begründet der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK im Falle einer Trennung regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 07.06.2019 - W 10 K 19.30407
    Eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 21 B 17.31035 - juris Rn. 18).
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