Rechtsprechung
VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 130a § 113 Abs. 5 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 8; AsylG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2, § 77 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4
Kein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienschutzes - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. ...
- rewis.io
Kein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienschutzes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Asylrecht (Kosovo); erfolgreiche Berufung der Beklagten; kein nationales Abschiebungsverbot (Schutz von Ehe und Familie); Asylrecht; Kosovo; erfolgreiche Berufung; Abschiebungsverbot
- rechtsportal.de
Anspruch kosovarischer Asylbewerber auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo; Anforderungen an die Herleitung eines Abschiebungsschutzes aus Art. 8 EMRK i.V.m. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 29.03.2017 - M 10 K 16.31552
- VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- VG München, 12.10.2016 - M 10 S 16.31553
Abschiebungsschutz aufgrund von Erkrankung
Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (M 10 S 16.31553) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 9. März 2016 erhobenen Klagen an.Die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) endet, nachdem das Verwaltungsgericht den Eilanträgen stattgegeben hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - M 10 S 16.31553), 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
- BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12
Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Zu einem solchen ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernis zählt auch ein etwaiges Verbot durch Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12
Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil …
Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen der Kläger im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris). - BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96
Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?
Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Konsequenterweise kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG). - BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2018 - 21 B 17.31035
Bei diesen nationalen Abschiebungsverboten handelt es sich - bezogen auf den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris).
- VG Oldenburg, 09.05.2019 - 1 A 496/18 Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 -, juris Rn. 17 m.w.N).
Etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte Bindungen im Bundesgebiet sind allein von der Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 -, juris Rn. 17 m.w.N ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 L 130/19
Kein Abschiebungsverbot für einen palästinensischen Volkszugehörigen jordanischer …
In der Regel begründet der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK im Falle einer Trennung regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt (vgl. SächsOVG…, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 21 B 17.31035 - juris Rn. 17). - VG Würzburg, 07.06.2019 - W 10 K 19.30407 Eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 21 B 17.31035 - juris Rn. 18).